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Vermeiden von Interessenkonflikten

Verhaltensweisen, die Mitarbeiter oder einen für das Unternehmen handelnden Beauftragten (z. B. Handelsvertreter, Berater oder Kooperationspartner) in Konflikt mit seiner Verpflichtung auf das Unternehmenswohl von Rheinmetall bringen könnten, werden nicht toleriert.

Daher haben die Auswahl von Geschäftspartnern, Geschäftsanbahnungen, Personalentscheidungen, Angebotsabgaben, Genehmigungsverfahren oder vergleichbare unternehmerische Entscheidungen ausschließlich auf Grundlage nachvollziehbarer wirtschaftlicher Gesichtspunkte bzw. objektiver Kriterien und den geltenden Prozessen zu erfolgen.

Finanzielle oder sonstige Beteiligungen an Geschäftspartnerunternehmen der Rheinmetall Group, die sich im Falle eines Geschäftsabschlusses positiv für den betreffenden Mitarbeiter auswirken könnten, sind rechtzeitig offenzulegen, um Konfliktfälle auszuschließen.

Nebentätigkeiten sind von den Mitarbeitern im Rahmen der geltenden HR-Prozesse frühzeitig anzuzeigen und sind grundsätzlich so zu organisieren, dass diese nicht im Konflikt mit der arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflicht stehen. Eine Konkurrenz zur Haupttätigkeit ist verboten. Die geltenden Arbeitszeitregelungen sind einzuhalten.
 

In Zweifelsfällen ist die Compliance-Organisation um Rat zu fragen.

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