Umgang mit Insiderinformationen
Bei Insiderinformationen handelt es sich um nicht öffentlich bekannte Umstände, die dazu geeignet sind, bei Bekanntmachung den Börsenkurs der Rheinmetall-Aktie bzw. des Wertpapiers eines (potenziellen) Geschäftspartners erheblich zu beeinflussen. Insiderwissen darf weder an unbefugte Dritte außerhalb von Rheinmetall weitergegeben noch beim Kauf oder Verkauf von Wertpapieren zum persönlichen ungerechtfertigten Vorteil genutzt werden.
Auch innerhalb von Rheinmetall dürfen Insiderinformationen gemäß dem Prinzip „need to know“ nur mit denjenigen Beschäftigten ausgetauscht werden, die diese Daten zur Erledigung ihrer Aufgaben benötigen. Die Personen, die aufgrund ihrer Funktion oder Tätigkeit typischerweise über Insiderwissen verfügen, werden über ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt, sie unterzeichnen eine Insider-Erklärung und werden im Insider-Verzeichnis geführt. Verstöße gegen Insider-Gesetze können mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden.
Auch innerhalb von Rheinmetall dürfen Insiderinformationen gemäß dem Prinzip „need to know“ nur mit denjenigen Beschäftigten ausgetauscht werden, die diese Daten zur Erledigung ihrer Aufgaben benötigen. Die Personen, die aufgrund ihrer Funktion oder Tätigkeit typischerweise über Insiderwissen verfügen, werden über ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt, sie unterzeichnen eine Insider-Erklärung und werden im Insider-Verzeichnis geführt. Verstöße gegen Insider-Gesetze können mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden.
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