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Entsprechenserklärung

Gemeinsame Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat zu den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG

Entsprechenserklärung 2023

„Vorstand und Aufsichtsrat geben folgende Erklärung zu den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex (Fassung vom 28. April 2022 - der „Kodex“) gemäß § 161 Aktiengesetz ab:

  1.  Seit Abgabe der letzten Entsprechungsklärung durch Vorstand und Aufsichtsrat der Rheinmetall AG im August 2022 wurde dem Kodex mit folgenden Ausnahmen vollständig entsprochen:

    a) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 wurde von der Empfehlung G.5 des Kodex abgewichen. Nach der Empfehlung B.5 des Kodex soll für Vorstandsmitglieder eine Altersgrenze festgelegt und in der Erklärung zur Unternehmensführung angegeben werden. Die Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern sehen eine Altersgrenze dergestalt vor, dass der Vertrag mit Ablauf des Monats endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, in dem das betreffende Vorstandsmitglied die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder in dem Zeitpunkt, ab dem es eine gesetzliche Altersrente (§§ 35-42 SGB VI), gleich aus welchem Rechtsgrund, vor Erreichen der Regelaltersgrenze bezieht. Der zum 31. Dezember 2022 ausgeschiedene Finanzvorstand Helmut P. Merch wäre danach ursprünglich zum 31. Dezember 2021 aus seinem Amt ausgeschieden. Sein Dienstvertrag wurde aber befristet bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Auf eine Klausel zur Regelaltersgrenze wurde in seinem neuen Dienstvertrag aufgrund der Befristung verzichtet. Herr Merch ist zum 31. Dezember 2022 in seinem 66. Lebensjahr aus dem Vorstand ausgeschieden. Aus Sicht der Gesellschaft war diese Einzelfallabweichung von Empfehlung B.5 des Kodex im Gesellschaftsinteresse, denn aufgrund der vorgenommenen strategischen Neuausrichtung des Konzerns und des damit begonnenen Konzernumbaus war es im Interesse der Gesellschaft, dass Herr Merch mit seiner langjährigen Konzern- und Vorstandserfahrung diesen Konzernumbau bis zu seinem Ausscheiden aus dem Amt mitbegleitet. Nach Ausscheiden von Herrn Merch aus dem Vorstand der Gesellschaft zum Ablauf des 31. Dezember 2022 und damit seit dem 1. Januar 2023 wird der Empfehlung B.5 des Kodex entsprochen.

    b) Abgewichen wurde des Weiteren von der Empfehlung in G.8 des Kodex. Gemäß der Empfehlung in G.8 des Kodex soll eine nachträgliche Änderung der Zielwerte oder der Vergleichsparameter ausgeschlossen sein. Von dieser Empfehlung wurde in der nachfolgend beschriebenen Weise abgewichen. Das Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder der Rheinmetall AG sieht in der kurzfristigen variablen Vergütung (Short Term Incentive – „STI“) mit einer Gewichtung von 40 % den Operativen Free Cash Flow („OFCF“) als Erfolgskennzahl vor. Mit Beschluss des Aufsichtsrats vom 7. Dezember 2022 wurde der Zielwert für den OFCF für das Geschäftsjahr 2023 festgesetzt. Diese Festsetzung beruhte unter anderem auf einem Investitionsmaßnahmenplan für das Geschäftsjahr 2023. Der Investitionsmaßnahmenplan für das Geschäftsjahr 2023 wurde aufgrund zusätzlicher, im Interesse des Unternehmens stehender Investitionen, vor allem für das Projekt F-35, die in der ursprünglichen Investitionsplanung nicht enthalten waren, erhöht. Dieser Erhöhung hat der Aufsichtsrat am 17. August 2023 zugestimmt. Die Erweiterung des Investitionsmaßnahmenplans wirkt sich unmittelbar auf den OFCF aus, weshalb der vom Aufsichtsrat am 7. Dezember 2022 festgesetzte Zielwert des OFCF für das Geschäftsjahr 2023 entsprechend der angepassten Liquiditätsplanung der Gesellschaft zu einer erheblich reduzierten Zielerreichung führen würde. Um – gerade auch vor dem Hintergrund der sehr erfolgreichen Geschäftsentwicklung – zu verhindern, dass sich die im Interesse des Unternehmens stehenden Investitionsmaßnahmen zum Nachteil des Vorstands auswirken und damit die Anreizwirkung der kurzfristig variablen Vergütung der Vorstandsmitglieder konterkariert wird, hat der Aufsichtsrat – im Einklang mit der Empfehlung G.11 des Kodex, wonach der Aufsichtsrat die Möglichkeit haben soll, außergewöhnlichen Entwicklungen in angemessenem Rahmen Rechnung zu tragen – am 17. August 2023 beschlossen, den Zielwert des OFCF für den STI des laufenden Geschäftsjahres 2023 angemessen herabzusetzen. Damit soll ein ambitioniertes, aber grundsätzlich erreichbares Ziel für die Vorstandsmitglieder gesetzt und die Anreizwirkung der kurzfristigen variablen Vergütung wiederhergestellt werden. Der Aufsichtsrat hält diese nachträgliche Änderung des Zielwertes für erforderlich und sachgerecht, um den Vorstandsmitgliedern eine im angemessenen Verhältnis zu ihren Leistungen stehende Vergütung gewähren und die richtigen Anreize zum langfristigen Wohl der Gesellschaft setzen zu können.
     
  2. Seit dem 18. August 2023 wurde und wird sämtlichen Empfehlungen des Kodex entsprochen.

Düsseldorf, August 2023
Rheinmetall AG

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