jumpToMain

Aufsichtsrat 

Corporate Governance

Der Aufsichtsrat der Rheinmetall AG besteht gemäß § 8 der Satzung, § 96 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 101 Abs. 1 AktG i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG aus je acht Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und Arbeitnehmer und zu mindestens 30 % aus Frauen und zu mindestens 30 % aus Männern Die Wahl erfolgt i.d.R. für drei bis fünf Jahre; eine Wiederwahl ist zulässig.

Bei den Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsmitgliedern wird auf deren fachliche Qualifikation und persönliche Kompetenz geachtet, ebenso wie auf die gesetzlichen Vorgaben zur Vielfalt in der Zusammensetzung (Diversität) im Sinne des Deutschen Corporate Governance Kodex. Die Aufsichtsratmitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten; sie sind bei der Ausübung ihres Mandats dem Wohl des Unternehmens verpflichtet; an Aufträge und Weisungen sind sie nicht gebunden.

Langer Tisch des Aufsichtsrates von Rheinmetall steht vor einem Fenster

Ehemalige Vorstandsmitglieder der Rheinmetall AG sind nicht im Aufsichtsrat vertreten. Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats sowie die Amtszeit seiner Mitglieder sind im Geschäftsbericht bzw. auf der Seite des Aufsichtsrats dargestellt.

Der Aufsichtsrat übt seine Tätigkeit gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, der Satzung der Rheinmetall AG und seiner Geschäftsordnung aus. Wesentliche Inhalte der Geschäftsordnung sind die Zusammensetzung sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten des Aufsichtsrats, die Einberufung, Vorbereitung und Leitung der Sitzungen, die Regelungen zu den Ausschüssen sowie zur Beschlussfähigkeit. Der Aufsichtsratsvorsitzende koordiniert die Arbeit im Aufsichtsrat, leitet die Sitzungen und nimmt die Belange des Gremiums nach außen wahr. Er erläutert jährlich die Tätigkeit des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse in dem im Geschäftsbericht abgedruckten Bericht des Aufsichtsrats und mündlich während der Hauptversammlung.

Der Aufsichtsrat berät den Vorstand bei der Leitung des Unternehmens und überwacht dessen Geschäftsführung. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats wird aus seiner Mitte gewählt. Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden nach Maßgabe der Vorschriften des Aktiengesetzes abgehalten. Im Regelfall finden in jedem Kalenderjahr vier Sitzungen des Aufsichtsrats statt, an denen die Mitglieder des Vorstands teilnehmen, sofern der Aufsichtsratsvorsitzende nichts anderes bestimmt. Schriftliche, fernschriftliche (Telefax oder E-Mail) oder fernmündliche Beschlussfassungen sind zulässig. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden den Ausschlag. Der Aufsichtsrat der Rheinmetall AG führt gemäß den Bestimmungen des Deutschen Corporate Governance Kodex regelmäßig eine Effizienzprüfung seiner Tätigkeit durch, in der die Arbeitsweise des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse, die Information des Aufsichtsrats durch den Vorstand sowie die Zusammenarbeit der beiden Gremien diskutiert und bewertet werden. Das Plenum erörtert in einer offenen Diskussion mögliche Verbesserungen und beschließt eventuelle Maßnahmen. Berater- und sonstige Dienstleistungs- und Werkverträge zwischen Aufsichtsratsmitgliedern und der Rheinmetall AG bestehen nicht.
Weitere Informationen

Rheinmetall Platz 1

40476 Düsseldorf

Deutschland

Kontakt aufnehmen

© 2024 Rheinmetall AG