Aufsichtsrat
Corporate Governance
Der Aufsichtsrat der Rheinmetall AG besteht gemäß § 8 der Satzung, § 96 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 101 Abs. 1 AktG i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG aus je acht Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und Arbeitnehmer und zu mindestens 30 % aus Frauen und zu mindestens 30 % aus Männern Die Wahl erfolgt i.d.R. für drei bis fünf Jahre; eine Wiederwahl ist zulässig.
Bei den Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsmitgliedern wird auf deren fachliche Qualifikation und persönliche Kompetenz geachtet, ebenso wie auf die gesetzlichen Vorgaben zur Vielfalt in der Zusammensetzung (Diversität) im Sinne des Deutschen Corporate Governance Kodex. Die Aufsichtsratmitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten; sie sind bei der Ausübung ihres Mandats dem Wohl des Unternehmens verpflichtet; an Aufträge und Weisungen sind sie nicht gebunden.
Ehemalige Vorstandsmitglieder der Rheinmetall AG sind nicht im Aufsichtsrat vertreten. Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats sowie die Amtszeit seiner Mitglieder sind im Geschäftsbericht bzw. auf der Seite des Aufsichtsrats dargestellt.
Der Aufsichtsrat übt seine Tätigkeit gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, der Satzung der Rheinmetall AG und seiner Geschäftsordnung aus. Wesentliche Inhalte der Geschäftsordnung sind die Zusammensetzung sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten des Aufsichtsrats, die Einberufung, Vorbereitung und Leitung der Sitzungen, die Regelungen zu den Ausschüssen sowie zur Beschlussfähigkeit. Der Aufsichtsratsvorsitzende koordiniert die Arbeit im Aufsichtsrat, leitet die Sitzungen und nimmt die Belange des Gremiums nach außen wahr. Er erläutert jährlich die Tätigkeit des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse in dem im Geschäftsbericht abgedruckten Bericht des Aufsichtsrats und mündlich während der Hauptversammlung.